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Die SPD will Krebs nach fünf Jahren aus dem BU-Antrag streichen. Wir haben die Abfragezeiträume von über 15 Versicherern geprüft und zeigen, was das für Betroffene wirklich ändert…
Gütersloh, 20.08.2026Die SPD will für Krebsüberlebende ein gesetzliches Recht auf Vergessenwerden schaffen. Berufsunfähigkeitsversicherungen werden in dem Beschluss vom 27. Juli 2026 ausdrücklich genannt. Eine allgemeine Frist von fünf Jahren sieht die Partei als sinnvollen Rahmen vor. Das Ziel, Menschen nach einer überstandenen Krebserkrankung nicht dauerhaft zu benachteiligen, ist richtig. Für die Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherung greifen fünf Jahre allein jedoch zu kurz, sagt Guido Lehberg, auf BU-Versicherungen spezialisierte und als DER BU-Profi bekannte Versicherungsmakler aus Gütersloh.
„Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie lange wird direkt nach einer Krebserkrankung gefragt? Entscheidend ist auch, welche anderen Gesundheitsfragen im Antrag gestellt werden“, sagt Lehberg. „Genau dort kann die geplante Regelung ihre Wirkung verlieren, wenn sie nicht sehr präzise ausgestaltet wird.“
Wie gehen Versicherungen mit Krebserkrankungen beim BU-Antrag um?
Eine eigene Auswertung zur Frage nach Krebserkrankungen in aktuell verwendeten BU-Anträgen zeigt: Die Zeiträume für die Frage nach Krebs sind im Markt sehr unterschiedlich. Bei ca. einem von drei Versicherern wird eine Krebserkrankung ohne zeitliche Begrenzung oder über zehn Jahre abgefragt. Eine Mehrheit von rund 65% der Versicherer fragt allerdings maximal fünf Jahre zurück. In diesen Fällen würde eine allein auf die direkte Krebsfrage beschränkte Fünf-Jahres-Regel kaum etwas ändern.
Die Zahlen sind allerdings nur die halbe Wahrheit. Die Frage nach Operationen und stationären Behandlungen wird häufig auf 10 Jahre ausgedehnt. Wurde der Krebs operativ entfernt, die Chemo- oder Strahlentherapie fand stationär statt oder es gab im Anschluss eine Anschlussheilbehandlung oder Kur, kann sich der Zeitraum bei rund der Hälfte der Versicherer, die zuvor nur 5 Jahre zurückgefragt haben, deutlich verlängern.
Wann kann Nachsorge zum Problem im Antrag werden?
Nach einer Krebserkrankung sind Kontrolltermine medizinisch sinnvoll und häufig über Jahre vorgesehen. Wer deshalb innerhalb des jeweiligen Abfragezeitraums beim Arzt war, muss den Termin und dessen Anlass – abhängig vom genauen Wortlaut der Antragsfrage – angeben. Das gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Krebserkrankung selbst nach einer gesetzlichen Frist nicht mehr abgefragt werden dürfte.
„Hier liegt der praktische Knackpunkt“, erklärt Lehberg. „Wird nur die einzelne Krebsfrage auf fünf Jahre begrenzt, bleiben die Nachsorgetermine über die allgemeinen Gesundheitsfragen sichtbar. Je nach Krankheitsbild, Nachsorgeplan und Antrag kann die medizinische Vorgeschichte damit deutlich länger eine Rolle spielen.“
Diese Einschätzung entspricht einem Einwand, der auch in der Fachdebatte über das Recht auf Vergessenwerden erhoben wird: Eine wirksame Regelung muss die gesamte Antragslogik berücksichtigen. Andernfalls entsteht der Eindruck einer Erleichterung, die Betroffene beim BU-Antrag nur begrenzt spüren.
Was sollte bei der Umsetzung berücksichtigt werden?
Der SPD-Beschluss verweist selbst auf medizinisch begründete Fristen, aktuelle onkologische Forschung und einen dynamischen Referenzrahmen. Aus Sicht von Lehberg ist genau diese Differenzierung entscheidend. Krebsarten, Stadien, Therapieverläufe und Rückfallrisiken unterscheiden sich erheblich. Eine starre Frist kann diesen Unterschieden nicht immer gerecht werden.
Zugleich stellt sich die Frage der Gleichbehandlung. Eine ausschließlich auf Krebs bezogene Ausnahme müsste nachvollziehbar erklären, warum andere überstandene Erkrankungen oder Operationen weiterhin länger anzugeben sind. Der SPD-Beschluss denkt eine spätere Ausweitung auf weitere Erkrankungen zwar an. Für die Umsetzung braucht es aber klare, medizinisch belastbare Kriterien, damit keine neuen Ungleichbehandlungen entstehen. „Wenn eine OP wegen Krebs vor 8 Jahren nicht anzugeben ist, eine Kreuzband-OP aber schon, kann das zu einem Ungleichgewicht führen“, so Lehberg.
Ist eine BU-Versicherung trotz durchgemachter Krebserkrankung möglich?
Eine frühere Krebserkrankung führt in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch zur Ablehnung. Versicherer bewerten den Einzelfall. Maßgeblich sind unter anderem Krebsart, Stadium, Therapie, zeitlicher Abstand und medizinische Nachsorge. Je nach Risikoprüfung kommen eine Annahme ohne Erschwernis, ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss oder auch eine Ablehnung in Betracht.
„Betroffene sollten nicht auf ein mögliches Gesetz warten, sondern ihre Möglichkeiten jetzt strukturiert prüfen lassen“, sagt Lehberg. „Eine pseudonymisierte und gezielte Risikovoranfrage bei ausgewählten Versicherern zeigt vor einem Antrag, ob und zu welchen Bedingungen Versicherungsschutz möglich ist. Das verhindert unnötige Ablehnungen in der eigenen Akte und schafft eine belastbare Entscheidungsgrundlage.“
Auch Tarife mit vereinfachten Gesundheitsfragen können im Einzelfall eine Option sein. Sie gelten jedoch nur unter festgelegten Voraussetzungen und ersetzen keine sorgfältige Prüfung der konkreten Fragen und Bedingungen. Besondere Möglichkeiten gibt es für junge Leute unter 30 Jahren, bestimmte MINT-Berufe und Ingenieure, für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Medizinstudenten und auch für Rechtsanwälte und deren Familienangehörige.
Was ist vom Vorschlag der SPD zu halten?
Das Recht auf Vergessenwerden kann Krebsüberlebenden spürbar helfen, wenn es fachlich sauber umgesetzt wird. Eine gesetzliche Frist, die allein die unmittelbare Krebsfrage betrifft, würde den Zugang zur Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch nicht ausreichend verändern. Nachsorge, allgemeine Gesundheitsfragen und die unterschiedliche Risikoprüfung der Versicherer müssen Teil der Lösung sein.
„Der politische Impuls ist richtig. Damit daraus echte Erleichterung wird, muss das Gesetz die Praxis der BU-Anträge vollständig erfassen“, fasst Lehberg zusammen.
Mehr über Guido Lehberg und DER BU-Profi:
Guido Lehberg hat sich als Versicherungsmakler auf die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Fachkräfte aus MINT- und Ingenieurberufen spezialisiert. DER BU-Profi.de ist ein Angebot der DIE Versicherungsprofis GmbH mit Sitz in Gütersloh.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
DIE Versicherungsprofis GmbH
Herr Guido Lehberg
Friedrich-Ebert-Straße 4
33330 Gütersloh
Deutschlandfon ..: 05241956610
web ..: https://www.der-buprofi.de
email : guido.lehberg@versicherungs-profis.comDER BU-Profi ist ein Angebot der DIE Versicherungsprofis GmbH und hat sich auf die bedarfsgerechte Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte, Rechtsanwälte, MINT- und Ingenieursberufe und deren Familien spezialisiert.
Pressekontakt:
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Herr Guido Lehberg
Friedrich-Ebert-Straße 4
33330 Güterslohfon ..: 05241956610
email : guido.lehberg@versicherungs-profis.comDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Recht auf Vergessenwerden bei Krebs in der BU-Versicherung: Was ist vom SPD-Plan zu halten?
auf News im Internet publiziert am 20. August 2026 in der Rubrik Presse - News
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