-
Hier finden Sie Informationen über den Zweck, die wichtisten Voraussetzung der Inanspruchnahme, die Höhe, den Kreis der Berechtigten und die Nebenverdienstregeln des Kurzarbeitergeldes.
Wenn Corona Sie in die Kurzarbeit schickt, ergibt sich für Sie und viele ebenso Betroffene ein finanzieller Rattenschwanz, der im Wesentlichen mit der Frage zusammenhängt, wer in welcher Höhe nunmehr Lohnzahlungen leistet.
Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld dazu gedacht, (Massen)-Entlassungen in einer Krise zu verhindern. Das Arbeitsamt übernimmt in diesen Fällen nämlich einen Teil des Verdienstausfalls und erleichtert es den Arbeitgebern so, am Arbeitsverhältnis (ungekündigt) festzuhalten.
Befristete Maßnahme zur Verhinderung von Kündigungen
Um während der Corona-Krise die Wirtschaft zu stützen und Massenentlassungen zu verhindern, wurden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes vom Gesetzgeber vorübergehend erleichtert. Diese Regeln gelten vorläufig bis zum Ende des Jahres 2020 und ermöglichen es den Unternehmen, den Betrieb für einen gewissen Zeitraum ganz einzustellen oder herunterzufahren – ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Das Arbeitsamt entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit dadurch, dass ein Teil der Gehaltseinbußen ersetzt werden.
Corona-Krise: So berechnet sich das Kurzarbeitergeld:
Kinderlose Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des Verdienstausfalls, Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Wie viel das dann im Einzelfall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die Arbeit reduziert wurde und in welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer eingestuft ist. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nämlich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem (zuletzt ausbezahlten) Nettolohn.
Wird also beispielsweise ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu 50 % in Kurzarbeit geschickt, reduziert sich sein Bruttolohn ebenfalls um 50 %. Netto – also nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben – ergibt sich in der Regel ein etwas geringerer Prozentsatz der Reduzierung. Von diesem Netto-Verdienstausfall ersetzt ihm dann das Kurzarbeitergeld 60 %.
Schickt ein Unternehmen seinen Mitarbeiter für einige Zeit komplett nach Hause, wird dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld der zuletzt bezahlte Nettolohn zu 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % ersetzt.
Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig, wohl aber für die Arbeitgeber. Dieser ist auch verantwortlich für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitsamt.
Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld aber überhaupt beantragen kann, müssen – nach der vorübergehenden Erleichterung – des Zugangs zum Kurzarbeitergeld – mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leistungen erhalten grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, also auch Leiharbeiter; Minijobber haben hingegen keinen Anspruch.
Dauer: Maximal 12 Monate lang kann das Kurzarbeitergeld gezahlt werden
Nebenverdienst bei Kurzarbeitergeld
Ob und inwieweit die Einnahmen aus einem Nebenverdienst angerechnet werden, hängt davon ab, ob dieser bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bestand. Ein Hinzuverdienst aufgrund einer Nebentätigkeit, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde, ist grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Schon vor Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommene Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei.
Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Erleichterung zum Zugang zu Kurzarbeitergeld jedoch für eine Nebentätigkeit in einer als systemrelevant anerkannten Branche. Derartige Nebentätigkeiten – beispielsweise im Gesundheitssektor oder im Lebensmittelhandel – schmälern den Verdienst grundsätzlich nicht, solange das Gesamteinkommen dadurch nicht das ursprüngliche Einkommen übersteigt.
Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Corona-Informationsseiten der überregionalen Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!
Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschlandfon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.deDie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.
Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.
Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.
Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.
Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/
Pressekontakt:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburgfon ..: 0821 9079797
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Anwalt Arbeitsrecht: Wie in der Corona-Krise das Kurzarbeitergeld berechnet wird
auf News im Internet publiziert am 3. April 2020 in der Rubrik Presse - News
Artikel wurde 49 x angesehen
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von News-im-Internet.de verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Sie wollen diese News verlinken? Der Quellcode lautet:
News im Web, News, News lesen, informieren, News schreiben
News die ankommen, im Web, News im Internet, Nachrichten
News veröffentlichen, Werbung online, Pressemitteilungen
Content Plattform, Imagewerbung, Pressemitteilungen lesen, Pressetexte
Pressemitteilung, Pressetexte schreiben, Pressemitteilung schreiben
Öffentlichkeitsarbeit, Public Relation, Pressearbeit
Anwalt Arbeitsrecht: Wie in der Corona-Krise das Kurzarbeitergeld berechnet wird
Lesezeit dieser News ca. 3 Minuten, 17 Sekunden
News-ID 97474
suchen auf News im Internet
News im Internet – neuer Content
- Neue Regeln bei der Matratzenhygiene: Hotelklassifizierung verschärft Vorgaben
- Kostengünstiger Umzug in München mit LENTU
- Gold – auch als Nanopartikel wertvoll
- Zahnarztpraxis Dr. Peterke – Ihre Implantatexperten in Köln für ein strahlendes Lächeln
- Wir bieten datenschutzkonforme Festplattenvernichtung für Ihren Betrieb in Wiltz an.
- Nano One berichtet über Ergebnisse des 4. Quartals 2023 und gibt ein Update hinsichtlich des Fortschritts
- Co2Coin: Eine innovative Verbindung von Kryptowährung und Umweltschutz
- Vorhersage, Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit: Schlüssel zum Erfolg in einer sich wandelnden Welt
News im Internet veröffentlichen
Betreiben Sie Öffentlichkeitsarbeit im Internet (online PR). Berichten Sie was für News es bei Ihnen gibt. Das schafft Traffic auf die eigene Seite.
News im Internet manuell auf diversen Portalen verbreiten kostet viel Zeit. Diese Arbeit nimmt Ihnen der Presseverteiler Connektar ab. Mit einem Klick wird dieser auch auf "News im Internet" erscheinen. Testen Sie den Presseverteiler kostenlos.
News im Internet manuell auf diversen Portalen verbreiten kostet viel Zeit. Diese Arbeit nimmt Ihnen der Presseverteiler Connektar ab. Mit einem Klick wird dieser auch auf "News im Internet" erscheinen. Testen Sie den Presseverteiler kostenlos.
News im Internet – Archiv
News im Internet